Auswirkungen der vorläufigen Haushaltsführung auf freiwillige Ausgaben

Anfrage zum Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 14.02.2025, zum Landschaftsausschuss am 19.02.2025 und zur Landschaftsversammlung am 25.02.2025

Fragen/Begründung:

Der Doppelhaushalt 2025/26 des Landschaftsverbandes Rheinland wird voraussichtlich am 25.2.2025 durch die Landschaftsversammlung verabschiedet. Nach Prüfung durch die Landesregierung tritt er mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der LVR wird somit zu Beginn des Haushaltsjahres 2025 einen Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung erleben. Während der vorläufigen Haushaltsführung sind dem LVR nach § 82 Gemeindeordnung NRW Beschränkungen auferlegt. So darf der Landschaftsverband nur

„Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen […]“

In diesem Zusammenhang hat die Fraktion DIE LINKE die folgenden Fragen:

  1. Welche Aufwendungen und Auszahlungen werden durch den LVR in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung nicht getätigt? Welche freiwilligen Aufgaben sind hiervon betroffen?
    Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Dezernaten.
  2. In welchem Ausmaß werden diese Aufwendungen und Auszahlungen durch die vorläufige Haushaltsführung verzögert und in welchem Ausmaß entfallen Aufwendungen und Auszahlungen?