Appell des LVR-Landesjugendhilfeausschusses Rheinland an die Landesregierung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter ab dem 01.08.2026
Gemeinsamer Antrag von CDU, SPD, GRÜNE, FDP, Die Linke für den Landesjugendhilfeausschuss am 26.11.2024
Beschlussvorschlag:
Der LJHA beschließt folgenden Appell:
Seit der gesetzlichen Verabschiedung des Rechtsanspruchs im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 02.10.2021 sind eine Vielzahl an Stellungnahmen und Expertisen durch freie und öffentliche Träger sowie Akteur*innen aus der Wissenschaft erfolgt. Exemplarisch benannt und hervorgehoben werden sollen hier die „Empfehlungen des Expert*innenbeirats zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter“ in Nordrhein-Westfalen von Oktober 2023 sowie das – als Anlage beigefügte – Positionspapier des LVR-Landesjugendhilfeausschusses Rheinland vom 31.03.2022.
Am 05.03.2024 wurden seitens des NRW-Landeskabinetts „Fachliche Grundlagen zur Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026“ gebilligt. Mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Erlasses „Offene Ganztagsangebote sowie außerschulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule und Bildung NRW und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW am 02.07.2024 wurde festgelegt, wie die Umsetzung seitens des Landes vorgesehen ist.
Grundsätzlich wird die darin zum Ausdruck gebrachte Entscheidung begrüßt, die seit 2003 gewachsene kooperative Struktur von Jugendhilfe und Schule zu erhalten und den offenen Ganztag weiter auszubauen. Richtigerweise sieht der Erlass zukünftig eine verbesserte Einbindung der Jugendämter vor und stärkt damit ihre Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII.
Positiv hervorzuheben ist auch der erweiterte Bildungsbegriff mit dem Bezug zu den Bildungsgrundsätzen NRW, geht es doch bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs um mehr als „nur“ zusätzliche Betreuungsplätze. Leitvision des offenen Ganztags in Schulen im Primarbereich ist seit 2003 ein ganzheitliches Bildungsverständnis am inklusiven Lern- und Lebensort Schule mit dem Ziel, gelingende Bildungsbiografien und eine gute gesellschaftliche Teilhabe für alle Kinder zu ermöglichen. Dies muss auch zukünftig handlungsleitend sein für alle beteiligten Akteur*innen in den offenen Ganztagsschulen, auf der Ebene der Kommunen und Landkreise sowie auf Landesebene.
Die Regelungen im Erlassentwurf reichen jedoch nicht aus, um diese Ziele zu erreichen!
Sie werden den im zurückliegenden Beteiligungsprozess herausgearbeiteten Erkenntnissen und Empfehlungen hinsichtlich insbesondere landeseinheitlicher Standards und einer auskömmlichen Finanzierung nicht gerecht. Deshalb sehen wir weiterhin den Bedarf eines Ausführungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen, um den quantitativen und qualitativen Ausbau des offenen Ganztags in Schulen im Primarbereich in NRW langfristig und nachhaltig abzusichern und den engagierten Trägern, Fach- und Lehrkräften rechtsverbindliche Planungssicherheit zu geben.
Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Die gewachsene Struktur des offenen Ganztags in Schulen im Primarbereich als Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule muss verbessert werden. Das betrifft die Zusammenarbeit und gemeinsame Verantwortung von Schulverwaltungsämtern, Jugendämtern und Schulaufsicht bei der Planung und Steuerung auf kommunaler Ebene. Und es betrifft die Kooperation von schulischen Akteur*innen , Fachkräften und freien Trägern am Lern- und Lebensort Schule sowie bei der sozialräumlichen Vernetzung.
- Die Kommunen haben die Verantwortung für die Kinder und Familien, die bei ihnen leben, und müssen vorhandene Bedarfe im Rahmen einer abgestimmten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung gut aufgreifen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Jugendämter ihrer Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs gerecht werden können. Im vorgesehenen Erlass kann der offene Ganztag nur mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers auf- und ausgebaut werden. Gleichzeitig stehen den Kommunen keine alternativen Landesmittel für die Erfüllung des Rechtsanspruchs zur Verfügung. Das schränkt die Planungsverantwortung des Jugendamtes massiv ein. Gleichzeitig kann dies zur Folge haben, dass „aus der Not“ alternative Betreuungsangebote geschaffen werden, was zu einer Zersplitterung der Angebotslandschaft führt.
- Mit der Umsetzung des Rechtsanspruchs einher gehen darf nicht nur ein quantitativer Ausbau von Plätzen, sondern muss zugleich der langfristige Qualitätsentwicklungsprozess an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich fortgesetzt werden. Dabei sind die unterschiedlichen Unterstützungsbedarfe der Kinder, Familien und Schulen in den Sozialräumen und Regionen zu berücksichtigen. Hier spielen Faktoren wie die finanzielle Familienarmut und/oder die Qualität der sozialen Infrastruktur in belasteten Quartieren eine wichtige Rolle.
- Gleiches gilt für die Bildungs- und Unterstützungsbedarfe von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen (Ziel eines inklusiven offenen Ganztags) sowie an Förderschulen. Insbesondere an Förderschulen mit überregionalem Einzugsgebiet hat die Sicherstellung der Betreuung an Unterrichtstagen und Ferienzeiten eine besondere Bedeutung.
- Bei der zukünftigen Weiterentwicklung ist die Stärkung des Kinderschutzes besonders in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören verbindliche institutionelle Schutzkonzepte sowie Vereinbarungen zwischen Jugendämtern, Schulen und Trägern der außerunterrichtlichen Angebote an den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich. In der Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Schulaufsicht müssen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten beim Kinderschutz vereinbart werden. Hierzu gehören auch Meldungen nach der Anordnung über Mitteillungen in Strafsachen (Mistra) zum Personal im offenen Ganztag.
- Für die Qualitätsentwicklung der gewachsenen Strukturen bedarf es landeseinheitlicher Standards für den offenen Ganztag in Schulen im Primarbereich, die durch eine angepasste Landesförderung abgesichert werden. Das Ziel muss es sein, den aktuell noch großen regionalen Unterschieden bei den gewachsenen Strukturen entgegenzuwirken. Zudem muss – gerade auch mit Blick auf den Fachkräftemangel – dafür Sorge getragen werden, den Ganztag als attraktiven Arbeitsort zu sichern, vorhandenes Personal zu binden, zu qualifizieren und zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen.
- Für die notwendige Weiterentwicklung der gewachsenen Strukturen benötigen Kommunen, Landkreise, Schulen und Träger rechtsverbindliche Rahmenbedingungen sowie eine auskömmliche Finanzierung durch eine Erhöhung sowohl der Landesfinanzierung als auch der jährlichen Dynamisierungsquote! Bei der zukünftigen Landesförderung sind Tarifsteigerungen ebenso zu berücksichtigen wie die Kosten für die Qualifizierung von Mitarbeiter*innen mit und ohne pädagogische Ausbil dung, die praxisintegrierte Ausbildung, die Fachberatung bei Trägern sowie die kommunale Koordination.
- Das Ziel bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs und der damit einhergehenden quantitativen und qualitativen Strukturentwicklung muss eine vergleichbare Qualität losgelöst von den jeweiligen Ressourcen in den Kommunen sein, damit der Geburts- und der Lebensort eines Kindes nicht über seine Bildungs- und Teilhabechancen entscheidet.
Ergebnis:
Entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen.
