Senkung der Landschaftsumlage auf 15,75 %

Antrag Nr. 15/165 zum Haushalt 2024

Beschlussvorschlag
Die Landschaftsverbandsumlage für das Jahr 2024 wird auf 15,75% festgesetzt. 

Begründung
Im Vergleich zur Ertragssituation bei der Haushaltseinbringung am 30.08.2023 hat sich durch die Einbringung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2024 (GFG 2024) eine Veränderung relevanter Größen ergeben. Sie führen einerseits zu einer Verbesserung der Umlagegrundlage, andererseits aber auch zu einer Absenkung der Schlüsselzuweisungen durch das Land. Kleinere Positionen fallen im Verhältnis zum Gesamthaushalt nur unwesentlich ins Gewicht. Auf der Seite der Aufwendungen sind ebenfalls nur Veränderungen zu erwarten, deren Höhe, wenn auch nicht irrelevant, dennoch nicht haushaltsmaßgeblich sind. Auch die derzeitigen politischen Anträge zum Haushalt liegen in der Gänze überschlagen unterhalb von 1 Mio.€. Es sind keine Änderungen erkennbar, die zu einer wesentlichen Verringerung der Aufwendungen beispielsweise im Bereich Eingliederungshilfe führen würden. Im Haushaltsentwurf sind bereits festgelegte Konsolidierungen ausgewiesen, weitere Einsparungen liegen aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahren im LVR, aber auch in der gesamten kommunalen Familie nicht vor. Durch die somit nur marginal veränderten Aufwendungen und die auf rund 538 Mio. Euro gesunkene Schlüsselzuweisung verbleibt ein Ertragsdelta von rund 3.657 Mio.€. Dieses ist über die Landschaftsverbandsumlage zu decken. 
Hieraus ergibt sich eine rechnerische Umlagehöhe von 15, 75%, wobei die dann noch offenen 2,5 Mio.€ Defizit aus der Rücklage zu entnehmen sind. Durch die verbesserte Umlagegrundlage profitieren die Kommunen/Kreise zum einen durch höhere eigene Einnahmen und zum anderen durch eine dadurch ermöglichte Absenkung der Umlage um 0,2 %. Somit findet eine faktische Entlastung der Kommunen/Kreise bei gestiegener absoluter Zahllast gegenüber dem LVR dennoch statt. Eine stärkere Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bis hin zum kompletten Verzehr ist weder für den Landschafsverband noch für die Mitgliedskörperschaften und die kreisangehörigen Kommunen hilfreich. Mit seiner langfristigen Planungssicherheit für den laufenden Haushalt, aber auch mit Blick auf die mittelfristige Finanzplanung, war der Landschaftsverband Rheinland immer ein verlässlicher Partner für die kommunale Familie. Diese Sicherheit kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn kleine Schwankungen durch die Ausgleichsrücklage unterjährig ausgeglichen werden können. Und ausschließlich zu diesem Zwecke sollte sie Verwendung finden, besonders im Hinblick auf die geringe Höhe im Vergleich zum Gesamtvolumen des Haushalts. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Passagen der Haushaltsgenehmigungen durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (vormals Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen) der vergangenen Haushalte. Exemplarisch hierfür: 

Aus der Genehmigung des Doppelhaushalts 2017 /2018 vom 05.04.2017: 
"Ich habe in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass ein anhaltender Eigenkapitalverbrauch letztlich ein Risiko für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des LVR darstellt. Eine stark reduzierte Ausgleichsrücklage könnte möglicherweise in kommenden Haushaltsjahren der Pufferfunktion nicht mehr gerecht werden, die ihr für - etwa im unterjährigen Haushaltsvollzug auftretende - Defizite zugedacht ist." Aus der Genehmigung des Doppelhaushalts 2020/2021 vom 11.03.2020: 
"Ich habe in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass ein anhaltender Eigenkapitalverbrauch letztlich ein Risiko für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des LVR darstellt. Eine stark reduzierte Ausgleichsrücklage könnte möglicherweise in kommenden Haushaltsjahren der Pufferfunktion nicht mehr gerecht werden, die ihr für - etwa im unterjährigen Haushaltsvollzug auftretende - Defizite zugedacht ist." Aus der Genehmigung des Doppelhaushalts 2022/2023 vom 21.03.2022: 
"Ich habe in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass ein anhaltender Eigenkapitalverbrauch letztlich ein Risiko für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des LVR darstellt." 

Eine höhe Absenkung der Landschaftsumlage unter geplanter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage in einem größeren als hier beschriebenen Umfang ist daher nicht geboten.