Keine Beförderungspflicht für FörderschülerInnen? LVR lässt Kinder und Eltern im Stich und zieht sich aus der Verantwortung
Aus einem Schreiben der LVR-Schuldezernentin Prof. Faber an die Schulleitungen der Förderschulen geht hervor, dass Schüler*innen aus LVR-Schulen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, „vorübergehend nicht im Schülerspezialverkehr befördert werden (können), um nicht die anderen Schüler*nnen im Fahrzeug gesundheitlich zu gefährden.“ (…) „Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs und die Beförderung im Rahmen des Schülerspezialverkehrs ist eine freiwillige Leistung des Schulträgers, eine Beförderungspflicht besteht nach geltender Rechtslage nicht“, so die LVR-Schuldezernentin weiter.
Das betrifft mehr als 500 Schüler*innen, deren Erziehungsberechtigte damit gezwungen werden, die Beförderung ihrer oftmals schwerst mehrfach-behinderten Kinder selbst zu bewerkstelligen oder zu organisieren. Das ist in den meisten Fällen gar nicht machbar. Damit verhindert die LVR-Regelung den Schulbesuch dieser Kinder. Trotz Recht und Pflicht der Kinder am Unterricht teilzunehmen.
Und was heißt eigentlich „vorübergehend“? Die Lage kann sich, wie wir alle wissen, über Jahre hinziehen. Die Regelung ist ein Ärgernis und der Rückzug mit der Begründung, die Fahrdienste seien eine „freiwillige Leistung“, ist höchst fragwürdig, denn: Der LVR ist als Schulträger der besuchten Schule nach § 4 Absatz 1 der Schülerfahrkostenverordnung unbestritten und nicht freiwillig für die Kostenübernahme verantwortlich, somit gesetzlich verpflichtet. Nur wie die Ausgestaltung stattfindet, ist gemäß Satz 2 frei. Aber in engen Grenzen. Diese Grenzen hier sind Wirtschaftlichkeitskriterien gemäß § 12 Schülerfahrkostenverordnung. In der Abwägung, ob ein Schülerspezialverkehr oder eine Wegstreckenentschädigung von Einzelfahrzeugen von 13 ct je km günstiger ist, wird es demnach der Spezialverkehr sein. Das muss angenommen werden, da sonst der LVR gesetzeswidrig handeln würde. Die Pflicht zur ÖPNV-Prüfung entfällt, da in § 13 Absatz 4 steht: "Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird."
„Der LVR hatte fast 4 Monate Zeit sich und die Betroffenen auf die Situation vorzubereiten. Nun stellt man Kinder und Eltern überfallartig vor unüberwindbare Probleme und entzieht sich der Verantwortung. Das hat mit dem LVR-Motto ‚Qualität für Menschen‘ wenig tun. Dabei hat der LVR inzwischen ein Dezernat, dass für den LVR Mobilitätskonzepte entwickeln soll, da sollten doch Lösungen solcher Problemsituationen dazugehören.“ (Barbara Wagner, schulpolitische Sprecherin)
„Die Begründung, der LVR sei lediglich auf freiwilliger Basis dafür verantwortlich, dass Kinder mit Behinderungen an seine Schulen gelangen, ist abenteuerlich. Richtig ist, dass der LVR die Kosten dafür in jedem Fall übernehmen muss und die Organisation hier selber übernommen hat, weil dies das kostengünstigste Verfahren ist. Sichergestellt werden muss die Beförderung in jedem Fall. Es gibt ein Recht aller Kinder auf Beschulung, soll das nun für die am meisten Benachteiligten womöglich monatelang nicht mehr gelten? Das Förderschulsystem, das viel Beförderung voraussetzt, stößt hier an seine Grenzen.“ (Ulrike Detjen, Fraktionsvorsitzende)
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