Prüfantrag zu sogenannten Brückenlösungen bei der Unterbringung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Antrag 15/189 für den Landesjugendhilfeausschuss am 26.09.2024

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, in einem Bericht die Entwicklung der sogenannten Brückenlösungen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.
Dabei sollen die Qualität und die Dauer der Unterbringung ebenso in den Blick genommen werden wie diejenige der pädagogischen Betreuung.
Die Verwaltung wird beauftragt, in diesem Zusammenhang insbesondere Bericht zu erstatten über

  • die Anzahl der sogenannten Brückenlösungen in Nordrhein-Westfalen und im LVR-Gebiet,
  • die Anzahl der Plätze in den jeweiligen sogenannten Brückenlösungen und die Anzahl der dort unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, wenn möglich differenziert nach Mitgliedskörperschaften des LVR,
  • die Abweichungen der Brückenlösungen von den Standards des SGB VIII für vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme,
  • die Anzahl und Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte, die jeweils in den Brückenlösungen zum Einsatz kommen, sowie Anzahl und Qualifikation der eingesetzten ergänzenden Kräfte,
  • die Anzahl regulärer Jugendhilfeeinrichtungen im LVR-Gebiet, die ausschließlich mit der Unterbringung unbegleiteter ausländischer Minderjährigen betraut sind, wenn möglich differenziert nach Mitgliedskörperschaften des LVR,
  • die durchschnittliche Unterbringungsdauer unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in sogenannten Brückenlösungen sowie
  • die Bestimmungsorte der Abgänge aus den sogenannte Brückenlösungen.

 

Begründung:

Mit Datum vom 11.03.2022 hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) per Erlass die Unterbringung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in den sogenannten Brückenlösungen ermöglicht. Diese waren Teil eines Maßnahmenbündels, um auch bei erhöhtem Einreisezahlen eine Unterbringung und Versorgung der Minderjährigen zu gewährleisten.

Auf diesem Wege wurde Jugendämtern gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe eröffnet, Unterbringungsplätze, die nicht den Standards der stationären Einrichtungen der Jugendhilfe entsprechen müssen, unter vereinfachten Bedingungen und ohne Betriebserlaubnisverfahren zu schaffen. Wie bereits während des Fluchtgeschehens der Jahre 2015-16 war und ist dies als Ausnahmeregelung angekündigt worden. Insbesondere wegen des Ausnahmecharakters der Regelung, sowie der besonders vulnerablen betroffenen Gruppe ist eine Information der Politik angezeigt.