LVR und Fahrdienstleistungen, Personenbeförderung
Anfrage 15/02 für den Ausschuss für Digitale Entwicklung und Mobilität (22.09.2021)
Der LVR ist bedeutender Dienstleister im Bereich der Mobilität. Zuständigkeiten für Vergabe, Kostenübernahme, Organisation und Strategisches sind auf diverse LVR-Dezernate verteilt. Dem neuen Dezernat 6 ist die „Entwicklung eines Mobilitätskonzepts für alle Aufgabenfelder des LVR“ zur Aufgabe gemacht worden.
Zur Abschätzung von Potenzialen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Barrierefreiheit, Inklusion, Synergien, Kosten usw. ist ein Gesamtüberblick angezeigt.
Wir bitten das Dezernat 6, als namentlich zuständig für Mobilitätsangelegenheiten, die Beantwortung unserer Fragen, die notwendig durch verschiedene Stellen erfolgen muss, zu koordinieren.
Fragen:
Dem LVR obliegen Kostentenertragspflicht und Zuständigkeiten für Planung und Organisation für eine ganze Reihe von Fahrdiensten:
- LVR-Schülerbeförderung
- Fahrdienste Kitas
- Zubringerdienst zu den WfbM
- LVR-Patientenfahrten
- Fahrdienst für Menschen mit Behinderung in den Kommunen (Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen)
- gibt es weitere Fahrdienste, die der LVR verantwortet, organisiert und/oder finanziert? Wenn ja, welche?
Bitte die folgenden Fragen differenziert nach den verschiedenen Fahrdiensten bzw. deren Leistungsempfangenden beantworten. Möglichst zum Stichtag 31.01.2020 (Pandemiebedingt wären spätere Termine weniger aussagekräftig)
- Wie viele Standorte werden bedient?
- Wie viele leistungsempfangende Personen gibt es?
- Wie viele Fahrten pro Tag werden durchführt?
- Wie viele Personen je Fahrzeug werden befördert (maximal, Durchschnitt)?
- Wie viele Strecken, Routen werden bedient?
- Entfernungen der Strecken (längste, Durchschnitt)?
- Wie lange dauern die Fahrten (maximal, Durchschnitt)?
- Wie hoch ist die Zahl der beauftragten Beförderungsunternehmen?
- Wie viele Integrationsbetriebe gibt es unter den beauftragten Fahrdienstleistern?
- Der LVR darf Zubringerdienste (mit eigenen Bediensteten und eigener Flotte) erbringen, in welchem Umfang und wo tut er das?
- Gibt es Fahrdienste als gemeinsame Leistungen*1 mit anderen Leistungsträgern? Wenn ja, welche?
- Gibt es Routen bzw. Fahrzeuge, die Leistungsberechtigte aus den verschiedenen Bereichen (z.B. Werkstätten, Schulen, Kitas) kollektiv nutzen? Wenn ja, wo bzw. welche?
- Wie viele Leistungsberechtigte nutzen öffentliche Verkehrsmittel, das Fahrrad, gehen zu Fuß oder fahren mit eigenem Kraftfahrzeug?
- Wie viele Jobtickets und wie viele Schülertickets kommen zum Einsatz?
Speziell Werkstätten
- Wie viele und welche Werkstätten bzw. Werkstattträger erbringen den Zubringerdienst durch eigene Fahrzeuge und Beschäftigte?
- Wie viele und welche Werkstätten bzw. Werkstattträger beauftragen mangels (zureichender) eigener Dienste private Firmen?
- Die WfbM sollen die individuelle Mobilität ihrer Beschäftigten fördern. Dazu nehmen WfbM-Beschäftigte seit 2012 jährlich an einem Mobilitätstraining zur Förderung der Selbständigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft teil. Wie hoch ist die Anzahl der WfbM Beschäftigten, die seitdem vom Fahrdienst auf den ÖPNV oder andere Verkehrsmittel umgestiegen sind?
Kosten/Aufwand
- Welche Abrechnungsverfahren gelten für die verschiedenen Dienste?
- Wie hoch sind die Aufwendungen für Fahrtkosten, differenziert nach jeweiligen Fahrdiensten? Wie ist hier die jeweilige Kostenentwicklung in den letzten 10 Jahren?
- Wie ist die Entwicklung der durchschnittlichen Fahrtkosten pro leistungsberechtigter Person (differenziert nach Fahrdiensten) in den letzten 10 Jahren?
- Den Werkstätten ist eine Budgetierung der Fahrtkosten angeboten worden, wodurch sich der LVR „einen generell geringeren Kostenanstieg erhofft“, von wie vielen Werkstätten wurde das Verfahren angenommen?
- Welche Organisationseinheiten und wie viele Planstellen des LVR sind an der Organisation (etwa Vergabe, Routenplanung, Erstattung, Durchführung, Kontrolle) der Fahrdienstleistungen beteiligt?
*1 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
§ 14 Schülerspezialverkehr
(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.