Liquiditätskredite nach dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen
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Am 28.2.2024 beschloss der Landtag NRW das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW). Hiermit wurden zahlreiche Änderungen an den Regelungen der kommunalen Finanzwirtschaft vorgenommen, die in Gemeindeordnung NRW festgeschrieben sind. Dies betrifft auch die Aufnahme, die Umschuldung und die Tilgung von Krediten.
So wurde in § 89 Liquidität der GO NRW der folgende Absatz hinzugefügt:
(4) Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2025 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.
In diesem Zusammenhang stellen wir die folgenden Fragen:
- Erwartet die Verwaltung durch die neuen Regelungen des 3. NKFWG NRW einen höheren Aufwand bei der Liquiditätssicherung?
- Erwartet die Verwaltung, dass die Aufnahme von Liquiditätskrediten durch die neuen Regelungen erschwert wird?
- Erwartet die Verwaltung, dass es durch die neuen Regelungen zu höheren Zinsen bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten kommt?