AfD verliert gegen Landschaftsversammlung Rheinland – OVG Münster urteilt: Keine Pflicht zur Wahl!
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 11. November 2024 entschieden, dass die Landschaftsversammlung Rheinland berechtigt ist, Kandidaten der AfD für Ausschussposten abzulehnen. Im Berufungsverfahren gegen die AfD-Fraktion bestätigte das Gericht, dass die Ablehnung dreier Wahlvorschläge rechtmäßig war, da keine Pflicht zur Wahl besteht. Die Entscheidung beendet Unsicherheiten auf kommunaler Ebene in NRW und unterstreicht das Prinzip der freien Wahl, womit problematische Kandidaten abgelehnt werden können.
Am 11. November 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Berufungsverfahren, das Auswirkungen auf die kommunale Ebene in Nordrhein-Westfalen haben wird, geurteilt. In dem Verfahren standen sich die Landschaftsversammlung Rheinland und die dortige AfD-Fraktion gegenüber.
Im Herbst 2022 hatte die AfD-Fraktion in der Landschaftsversammlung Rheinland einen Antrag auf Umbesetzung in Ausschüssen gestellt. Insgesamt 14 Mandate, darunter Stellvertretungen, sollten neu besetzt werden. Die Landschaftsversammlung, das politische Entscheidungsgremium des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) lehnte jedoch drei der Wahlvorschläge mit großer Mehrheit ab. Darunter waren Irmhild Boßdorf, damals Geschäftsführerin der AfD-Fraktion und heute Abgeordnete im EU-Parlament, sowie Markus Wiener, ehemaliges Ratsmitglied für die rechtsextreme Wählervereinigung Pro Köln und Boßdorfs Nachfolger als Geschäftsführer der AfD-Fraktion im LVR. Boßdorf tat sich im Europawahlkampf mit der Forderung nach „millionenfacher Remigration“ hervor.
Die AfD-Fraktion klagte gegen die Landschaftsversammlung, nachdem diese Wahlvorschläge gescheitert waren. Sie wollte erreichen, dass das Verwaltungsgericht Köln die Ablehnung als rechtswidrig einstuft.
In den Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln im Juni 2023 und jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wurde zwar eine Vielzahl von Argumenten vorgebracht und diskutiert. Im Zentrum stand aber der Widerstreit zwischen zwei Prinzipien: Die AfD pochte auf das Recht der Fraktionen, entsprechend ihrer Größe in den Ausschüssen vertreten zu sein. Die Landschaftsversammlung hingegen betonte das Prinzip der freien Wahl, das die Möglichkeit einer Ablehnung von Kandidat:innen impliziert.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich sehr weit auf die Seite der AfD gestellt. Es urteilte, die Nichtwahl sei rechtswidrig gewesen. Zur Auflösung des Widerstreits verlangte es die Einrichtung eines „Verständigungsverfahrens“ zwischen den Fraktionen mit dem Ziel, eine Wahl zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte nun im Sinne der Landschaftsversammlung gegen die AfD-Fraktion. Es wies ihre Klage zurück und bestätigte die Gültigkeit der Ablehnung der drei Wahlvorschläge. Das Gericht argumentierte: Der Gesetzgeber hat eine Wahl vorgesehen und nicht eine Benennung oder Bestellung. Es gebe keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung (z.B. durch eine komplette Blockade von AfD-Kandidaten und –Kandidatinnen). Daher sei das Ergebnis zu akzeptieren. Wenn die AfD die ihnen zustehenden Mandate besetzen möchte, dann muss sie Kandidat:innen aufstellen, die Aussicht haben, von der Landschaftsversammlung gewählt zu werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil eine Unsicherheit für Räte, Kreistage und Landschaftsversammlungen beendet. Es ist nun geklärt, dass sie nicht verpflichtet sind, jede Kandidatin und jeden Kandidaten der AfD zu wählen. Wenigstens die schlimmsten Wahlvorschläge können abgelehnt werden.