Befristung Haushaltssatzung auf 2022 

Antrag 15/21 zum Haushalt 2022/2023

Beschlussvorschlag:

Die Haushaltssatzung sowie Haushaltsentwurf und Anlagen sind auf 2022 zu befristen.

Begründung:

Grundsätzlich beinhaltet ein Doppelhaushalt das Risiko, für stärkere wirtschaftliche und politische Schwankungen innerhalb seiner Geltungszeit nicht gewappnet zu sein und somit für Politik und Verwaltung schwer steuerbar zu werden. Um dann die Planung an eine möglicherweise unerwartet eingetretene Situation anzupassen, könnte ein Nachtragshaushalt notwendig werden.
Insbesondere für den LVR-Doppelhaushalt 2022/23 ergeben sich eine Reihe von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten. Allen voran ist hier die Corona-Pandemie zu nennen, deren epidemiologische, politische und wirtschaftliche Folgen schwer abzuschätzen sind. Die Starkregenereignisse dieses Jahres kommen hinzu. Ein Nachtragshaushalt ist aufgrund heute unkalkulierbarer Entwicklungen der Einnahmegrundlagen – die Referenzperiode läuft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 – sehr wahrscheinlich. Bis haltbare Erkenntnisse über die Einnahmesituation der Kommunen vorliegen, wird es Mitte 2022 sein. Schon für die Berechnung des Umlagesatzes für 2022 waren die endgültigen Daten erst so spät verfügbar, dass die geplante Umlage kurz vor Haushaltseinbringung geändert werden musste – gerade noch rechtzeitig vor der Benehmensherstellung mit den Mitgliedskörperschaften.
Zudem zeichnen sich weitere Unwägbarkeiten nach der Neuwahl des Landtags im Mai 2022 ab. Unerwartete politische Entscheidungen könnten den Doppelhaushalt vor schwierige Herausforderungen stellen.
Seitens Bund und Land können über das Haushaltsjahr 2022 hinausgehende Hilfen zur Kompensation von z.B. Corona-Schäden nicht vollständig ausgeschlossen werden, sind wegen des zeitlichen Horizonts aber auch aktuell nicht in der Debatte. Wie der aktuell für das Haushaltsjahr 2022 vorliegende Entwurf zeigt, kann durch die finanziellen Zuwendungen der Umlagesatz bis zu 1,4 % abgesenkt werden und so die kommunale Familie entlasten. Durch einen Doppelhaushalt bereits jetzt diese Chance liegen zu lassen, ohne ein gleichwertig aufwendiges Verfahren für einen Nachtragshaushalt zu planen, ist nicht zielführend.
Die Umsetzung des BTHGs tritt erst mit dem 01.01.2023 vollständig in Kraft. Schon beim Doppelhaushalt 2020/2021 wurde durch die Verwaltung deutlich gemacht, dass Auswirkungen der bisherigen Stufen vermutlich erst im Haushalt 2022 oder 2023 erkennbar sein werden. Durch die Corona-bedingten Verschiebungen liegen darüber hinaus nicht ausreichend fundierte Werte zu den vollumfänglichen Folgen der bisherigen Stufen vor.
Noch bis 31.07.2022 besteht seitens des LVRs die Vereinbarung mit den kommunalen Mitgliedskörperschaften, eine Abwicklung von Frühförderfällen in kommunaler Hand zu bearbeiten. Erst dann ist für den LVR selbst die finanzielle Tragweite ausreichend beurteilbar. Auch ist bisher nicht ausreichend klar, in wie weit bei der kommunalen Familie, aber auch privaten Trägern die Kosten für die Assistenzleistungen die Kosten reduziert werden, wenn alle Fälle vom LVR getragen werden.
Unter diesen Voraussetzungen halten wir es für unseriös, einen zweijährigen Haushalt aufzustellen.